Eine Einrichtung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg | Körperschaft des öffentlichen Rechts
Dr. Martin F. Spukti, M. A.
Die vorliegende Studie untersuchte das Schlichtungsverfahren der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz in den Jahren 2005-2009.
Neben den rein juristischen Erfolgskriterien sollten auch die weicheren, emotionalen Erfolgskriterien betrachtet werden.
Zu diesem Zweck wurden alle Verfahren dieser Jahre nach Aktenlage statistisch ausgewertet und die Beteiligten – Patienten, Behandler und Anwälte – mittels selbst erstellter Fragebögen zu ihrem Erleben der Verfahren befragt. Die Triangulierung der drei Sichten soll einen Beitrag zur Transparenz und zur Verbesserung der Verfahren bringen.
Zur Einordnung des Verfahrens im Kontext der Gütestellen der anderen Zahnärztekammern wurden die verschiedenen Satzungen auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede hin untersucht.
Besondere Aufmerksamkeit wurde der Rheinland-pfälzischen Besonderheit der Patientenvertreter im Ausschuss gewidmet.
Mit einer Prozessvermeidunsquote von nahezu 89% kann das Verfahren aus juristischer Warte als sehr erfolgreich angesehen werden. Die Beurteilung des Verfahrens durch die befragten Rechtsanwälte ergab ebenfalls ein sehr positives Bild.
Das Ziel einer weitergehenden Befriedung der Streitparteien und vor allem der Verbesserung des Arzt-Patientenverhältnisses wurde nur sehr eingeschränkt oder nicht erreicht. Auch die Wirkung der Patientenvertreter im Ausschuss als Stärkung der Patientenseite war nur sehr begrenzt erkennbar.
Die Gerichtigkeitsparameter im Verfahren (Ausreichendes Gehör, die Nachvollziehbarkeit der Darstellung des Behandlers oder des Patienten, die Nachvollziehbarkeit des Verfahrens durch Patient bzw. Behandler, die Erklärung der Sachverständigen, das Gefühl der „gleichen Augenhöhe“ oder Waffengleichheit und die Unparteiichkeit des Ausschusses) wurden von Patienten zu etwa 60% und von den Behandlern zu etwa 70-80% positiv gesehen. Auch die fachliche Kompetenz des Ausschusses wurde von Patienten und Behandlern nur befriedigend bewertet. Die Standardabweichung war dabei sehr hoch. Die Beteiligten, deren Erwartungen nicht erfüllt wurden, haben das ganze Verfahren insgesamt schlechter gesehen, als diejenigen, deren Erwartungen erfüllt wurden. Die Ergebnisse sind jedoch nicht signifikant. Es ist anzunehmen, dass diese in einem Gutachterkommissions- oder Gerichtsverfahren ähnlich wäre. Eine vergleichende Studie könnte diese Annahme erhellen. Die Gerechtigkeitsparameter sind die Basis der Vertrauensbildung.
Die Verfahrensgebühren und der Zeitaufwand wurden nicht so wichtig bewertet wie die Parameter der Gerechtigkeit.
Deutlich herauszustellen ist der Unterschied in den Bewertungen zwischen den stark emotional beteiligten Patienten und Behandlern und den rational agierenden Anwälten.
Eine prospektive Studie, die zeitnah die Beteiligten befragt, könnte durch die noch erhaltene Präsenz des Verfahrens andere Ergebnisse bringen.
Im Vergleich zu den Güterverfahren der anderen Kammerbereiche war nur die Betrachtung der satzungsbedingten Unterschiede möglich. Informationen zu den Fallzahlen und den Erfolgsquoten waren von den verschiedenen Zahnärztekammern nur sehr eingeschränkt zu erhalten.
Die Satzungen der Gütestellen weisen gemeinsame Gründsätze, aber auch sehr differierende Einzelbestimmungen auf. Eine gewisse Angleichung der Verfahren erscheint sinnvoll.
Eine bundesweite Zusammenarbeit der Zahnäztekammer im Sinne der „Ständigen Konferenz der Gutachterkomissionen und Schlichtungsstellen“ der Ärzte würde zur Qualitätssteigerung der Verfahren beitragen.
Die Änderung der Satzungen hin zur Öffnung für laufende, aber gezielt für die außergerichtliche Streitbeilegung unterbrochenen Gerichtsverfahren, wäre die Konsequente Antwort auf die Änderung der ZPO (Zivilprozessordnung).
Grundsätzlich sind beide Güteverfahren, die Schlichtung wie das Gutachterkommissionsverfahren geeignet und ähnlich erfolgreich.
Das mediotorische, mündliche Schlichtungsverfahren ist aus zeitlichen und organisatorischen Gründen nur für kleinere Fallzahlen geeignet.
Für den Bereich der Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz hat sich dieses Verfahren bewährt. Niedersachsen verteilt sein vergleichsweise hohen Fallzahlen in seinem hierarchischen System.
Große Vorteile des Verfahrens sind die kurze Verfahrensdauer und der sofortige Vorschlag einer Vergleichslösung, die die Streitigkeit meist sofort beendet. Die Studie zeigt jedoch, dass insbesondere in der Information der Beteiligten Verbesserungen notwendig sind, um mehr unterlegene Beteiligte zu überzeugen. Eine bessere Möglichkeit zur Qualitätsförderung wurden besprochen. Insbesondere die Zusammenführung der Daten der Gütestellen zum Zwecke der Qualitätssicherung und der Fortbildung ist zu diskutieren. Qualitätsförderung ist die stärkste vertrauensbildende Maßnahme.
Je besser die Qualitätsförderung gelingt, desto mehr wird die Profession der Zahnärzte in der Gesellschaft als Berufsstand wahrgenommen, der für Gerechtigkeit und Qualität steht, und dem man Vertrauen schenkt!
Die außergerichtliche Streitbeilegung ist ein wesentlicher Aspekt der Qualitätsförderung in der Zahnheilkunde und ein wichtiger Beitrag zur Stärkung Patientensicherheit.