Eine Einrichtung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg | Körperschaft des öffentlichen Rechts
Eine Klassifizierung unter zahnmedizinisch relevanten Gesichtspunkten
Dr. Klaus-Dieter Schnell
Die zahnmedizinische Versorgung und Betreuung von Patienten mit geistiger Behinderung stellt für den niedergelassenen Zahnarzt eine sehr anspruchsvolle und zeitintensive Aufgabe dar, die aber andererseits viel Freude bereiten kann.
Leider ist die Unterstützung, die der Zahnarzt während seines Studiums oder danach in Form von Fortbildungen auf diesem Gebiet erhält, nach wie vor gering.
Erfreulicherweise sind in den letzten Jahren aber grundlegende Veränderungen in der Ausbildung in Bezug auf die Behindertenbehandlung in Gang gekommen.
Seit dem Wintersemester 1992/1993 ist die Behindertenbehandlung fester Bestandteil des Curriculums an der Privatuniversität Witten- Herdecke mit Vorlesungen und praktischen Übungen, und im Laufe der Jahre wurde die Behindertenbehandlung auch in den Studienablauf der anderen Hochschulen integriert.(Priehn-Küpper,2004) Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, dass die Hemmschwelle, Patienten mit Behinderungen überhaupt zu behandeln, bei den Zahnärzten abgebaut wird.
Die Vermittlung von Grundkenntnissen und der theoretischen Grundlagen ist aber nur die eine Seite. Gerade die Behindertenbehandlung erfordert viel Erfahrung.
Wünschenswert wäre es daher, diese Erfahrungen zu bündeln und interessierten Kollegen zugänglich zu machen, als Hilfestellung, als Anregung und zur kritischen Reflexion.
Die vorliegende Arbeit möchte hier einen Anfang machen und ein Einteilungsschema anbieten, das die grobe Zuordnung einer Person mit geistiger Behinderung zu einer Behandlungsklasse erlaubt, mit dem Ziel, dass der interessierte, aber in der Behindertenbehandlung unerfahrene Zahnarzt eine Einschätzung dessen gewinnt, welche beachtenswerten Besonderheiten ihn bei der Behandlung von einem speziellen, ihm unbekannten Patienten mit geistiger Behinderung erwartet.
Dieses angebotene Klassifikationsschema verdeutlicht, dass der wesentliche, die zahnärztliche Behandlung bestimmende Faktor weniger die geistige Behinderung bzw. die Ausprägung dieser Schädigung an sich darstellt, sondern in weit größerem Maße die begleitenden psychiatrischen Erkrankungen und die damit einhergehende Medikation.