Zahnärztliche Akademie

Untersuchung zur qualitativen Zusammenarbeit beim Planungsgutachten zwischen Zahnarzt und Gutachter

Dr. Hagen Stickel

Beim prothetischen Planungsgutachten werden dem Gutachter Unterlagen vom Behandler zur Verfügung gestellt. Die Entscheidungsfindung des Gutachters bezüglich des vorliegenden Heil- und Kostenplanes ist abhängig von der Qualität der vorliegenden Informationen. Bei der Untersuchung sollte die Qualität der angeforderten Informationen bewertet werden. Ein weiterer Aspekt war die Frage, in wie weit aufgrund fehlender Informationen das kollegiale Gespräch zwischen Gutachter und Behandler hilfreich für die  gutachterliche Entscheidungsfindung war. Zu diesem Zweck wurde ein Fragebogen entworfen, in dem die Qualität der Informationen bewertet werden konnte. Durch einen Pretest wurde er einzelnen Gutachtern zur Verfügung gestellt, um die Praxistauglichkeit zu testen. Nach kleinen Änderungen und ergänzenden Hinweisen zum Fragebogen wurde dann die Umfrage begonnen. Das Umfragekollektiv bestand aus acht Gutachtern im Bereich der KZV Baden Württemberg. Im Zeitraum von Februar´09 bis April´09 sollten alle Informationen zu Planungsgutachten bewertet werden. Für das kollegiale Gespräch zwischen Gutachter und Behandler wurde ein Gesprächsprotokoll entworfen, das sowohl die Entscheidungsfindung des Gutachters wie auch die Einstellung des Behandler dem Gutachter gegenüber hinsichtlich dessen Stellung, Tätigkeit und Funktion darstellen sollte. Nach Abschluss der Untersuchung standen 93 bewertete Unterlagen zu Gutachten sowie fünf hinreichend dokumentierte Gesprächsprotokolle zur Verfügung. Ein Aspekt für die Qualität des Kommunikationsflusses zwischen Zahnarzt und Gutachter war auch die zeitnahe Zusendung der angeforderten Informationen. Es konnte gezeigt werden, dass über 24% der Informationen nach 14 Tagen zur Verfügung standen, über 53% bereits nach 8 Tagen, was mit der Note gut bzw. sehr gut bewertet wurde. In knapp 10% aller Fälle waren die Informationen nach 21 Tagen verfügbar, was mit befriedigend bewertet wurde. In über 6% aller Fälle dauerte der Informationsfluss über 21 Tage, in 5,5% der Fälle sogar mehr als 28 Tage, was mit ausreichend bzw. ungenügend bewertet wurde.
In über 82% der Fälle entsprach der Heil- und Kostenplan dem aktuellen, klinischen Befund, bei 15% hingegen war er fehlerhaft. Manche Ergebnisse konnten bei dieser Frage nicht interpretiert werden. In knapp 90% aller HKPs waren die Festzuschüsse sachgerecht, nur 10% davon enthielten fehlerhafte Zuschüsse. Bei der Frage, ob das Befundblatt sinnvoll ausgefüllt sei, bewerteten die Gutachter 52% aller Befundblätter mit sehr gut, 15% mit gut, 16% mit befriedigend, 3% mit ausreichend und 12% mit ungenügend.

Bei der Frage nach den Divergenzen in der Bewertung des Formblattes bewerteten die Gutachter über 35% der Formblätter mit sehr gut, über 16% mit gut, über 17% mit befriedigend, über 14% mit ausreichend und über 16% mit ungenügend. Bei der Frage nach der vorhandenen Gesamtplanung gaben die Gutachter in über 9% aller Fälle an, eine Gesamtplanung wäre nötig gewesen, war aber nicht vorhanden. Bei der Frage nach der Einhaltung der Richtlinien bewerteten die Teilnehmer in über 37% aller Fälle die Einhaltung der Richtlinien mit sehr gut, in über 12% mit gut, in über 25% mit befriedigend, in über 7% mit ausreichend und in über 16% mit ungenügend. Die Ergebnisse dieser Frage waren in der besten sowie in der schlechtesten Bewertung nahezu identisch mit der Frage nach den Divergenzen in der Bewertung des Formblattes. Dies bedeutete, wenn es Divergenzen in der Bewertung des Formblattes gab, gab es auch eine oder mehrere Missachtungen der Richtlinien. Bei der Frage nach der Qualität der Röntgenbilder bewerteten die Teilnehmer 50% aller Bilder mit sehr gut, über 16% mit gut, 13% mit befriedigend, über 8% mit ausreichend, knapp 12% davon mit ungenügend. Bei der Frage, ob endodontisch versorgte Zähne bereits röntgenologisch gesichert seien, gaben die Teilnehmer in über 60% aller Fälle an, dass die Bilder bereits vorhanden waren oder aber nicht nötig waren. In knapp 37% aller Fälle wären diese Bilder aber hilfreich gewesen. Der Rest konnte nicht gedeutet werden. Bei der Frage nach zusätzlichen, schriftlichen Informationen gaben die Teilnehmer in über 50% aller Fälle an, dass sie nicht notwendig waren, in knapp 14% aller Fälle waren diese Informationen vorhanden. In über 33% aller Fälle wären zusätzliche, schriftliche Informationen jedoch hilfreich gewesen. Bei der letzten Frage nach einer notwendigen Rücksprache mit dem Behandler hielten die Teilnehmer in über 36% aller Fälle eine Rücksprache für erforderlich. Eine Interpretation ist hier allerdings nicht möglich, da nicht jeder Gutachter gleich häufig eine Rücksprache für notwendig erachtete.

Die Protokolle hatten zum Ziel, die Entscheidungsfindung des Gutachters auf der Grundlage der erhaltenen Informationen des Behandlers beim Telefongespräch aufzuzeigen. Anhand der fünf dokumentierten Fälle konnte jedoch gezeigt werden, dass die Gutachter das Gespräch überwiegend nutzten, um ihre Entscheidung darzustellen und zu begründen. In vier von fünf Beispielen kam es zu einem Gespräch zwischen Gutachter und Behandler, in einem Beispiel kam das Gespräch nicht zustande, da der Behandler nicht telefonisch zu erreichen war. Hier musste der Gutachter ohne Zusatzinformationen seine Entscheidung fällen. In zwei weiteren Beispielen informierte der Gutachter den Behandler über seine getroffene Entscheidung und begründete sie. Vorbehalte des Behandlers dem Gutachter gegenüber schienen Einzelfälle zu sein und konnten bei dieser Untersuchung nicht belegt werden. Aufgrund der Gespräche konnte aber ein positiver Einfluss auf die Zusammenarbeit zwischen Gutachter und Zahnarzt festgestellt werden, da über das Gespräch manchmal Vorurteile sowie Vorbehalte ausgeräumt wurden.
 
In zwei Fällen wurde dokumentiert, dass das Gespräch im Wesentlichen der Informationsgewinnung diente. Im 1.Beispiel änderte das aber nichts an der Entscheidung des Gutachters bezüglich des vorliegenden Therapieplanes, stattdessen blieb er bei seiner Ablehnung und machte eine alternativen Vorschlag, den der Behandler akzeptierte. Im 2.Beispiel erläuterte der Behandler seine Gründe für die Vorgehensweise seiner Behandlung. Der Gutachter konnte die Gründe nachvollziehen. Der Plan wurde genehmigt. Primär stützte sich aber die Entscheidung des Gutachters auf die Einhaltung oder Nichtbeachtung der Richtlinien. Die Behandler machten selbst keine alternativen Therapievorschläge.

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